AGB

1. Geltung der Bedingungen

1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen führen nicht zur Einbeziehung dieser, selbst wenn einer solchen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsabschluß

1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurden und sollen schriftlich niedergelegt werden.
3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3. Preise; Preisanpassung

1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise in der genannten Währung zuzüglich Verpackung und Versand ab Werkstatt Troisdorf sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2) Der Verkäufer behält sich bei der Lieferung von Maschinen sowie sonstigen Produkten und Teilen jeder Art das Recht zur entsprechenden Anpassung von Preisen an gestiegene Beschaffungs- und Einkaufspreise vor, sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung eine Frist von mehr als sechs Wochen liegt.

4. Liefer- und Leistungszeit; Fristsetzung für Pflichtverletzungen

1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sollen schriftlich vereinbart werden.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung ohne sein Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder denen Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden aus Unmöglichkeit der Lieferung werden Haftung und Deckungskauf ausgeschlossen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
3) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern solche nicht für den Käufer unzumutbar sind.
4) Im Falle einer Pflichtverletzung oder Verzögerung kann der Käufer die gesetzlichen Rechte auf Selbstvornahme einschließlich des Ersatzes der dafür getätigten Aufwendungen, Rücktritt, Minderung der Vergütung, Schadenersatz und/oder Aufwendungsersatz erst geltend machen, nachdem er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Nacherfüllung ablehne, und die Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.

5. Eigentumsvorbehalt

1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig aus der Geschäftsverbindung zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt. Der Verkäufer wird auf Verlangen nach seiner Wahl Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich die an den Verkäufer abgetretenen Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Käufer stellt dem Verkäufer im Offenlegungsfall alle zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich zur Verfügung.
4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder von Dritten Herausgabe zu verlangen. Die entsprechenden Ansprüche werden hiermit abgetreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6) Befindet sich die Vorbehaltsware in einem Land, dessen Recht den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, es dem Verkäufer aber gestattet, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Verkäufer alle Rechte dieser Art auch im Namen des Käufers ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentums oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.
7) Bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes hat der Käufer diesen nachweislich ausreichend auf seine Kosten gegen alle Risiken und Schäden zu versichern. Weist der Käufer den Abschluss dieser Versicherung auf Verlangen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand selbst auf Kosten des Käufers zu versichern.

6. Gefahrübergang; Transport

1) Im Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufer verlassen hat. Sofern eine Lieferung auf Abruf vereinbart wurde geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sofern der Verkäufer die Aufstellung beim Käufer übernommen hat geht die Gefahr bereits mit Eintreffen der Sendung beim Käufer über. Wird die Sendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, so trägt der Käufer bis zum Eingang der Ware beim Käufer jede Gefahr.
2) Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet etwaige Transportschäden der Lieferung unmittelbar beim Transportunternehmen zu rügen und für eine sofortige ordnungsgemäße Dokumentation der Schäden mit dem Transportunternehmen sowie eine Bestätigung durch die Transportperson so weit möglich Sorge zu tragen.

7. Gewährleistung; Spezifikation der Produkte

1) Der Verkäufer gewährleistet, dass fabrikneue Produkte mängelfrei sind; die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung. Abweichungen der gelieferten Ware von der vertragsgemäßen Spezifikation sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt insoweit die Gewährleistung.
2) Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich, offensichtliche Mängel spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte oder Leistungen mangelhaft sind, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass:
- das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
- oder dass der Käufer das schadhafte Teil bereithält so dass ein Service-Techniker des Verkäufers den Schaden vor Ort begutachten und ggf. beheben kann.
Bei begründeter Beanstandung wird Nacherfüllung in einer zulässigen Form nach Wahl des Verkäufers geleistet. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen Ort, als der Lieferadresse vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisenkosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
Weitergehende Rechte als Nacherfüllung kann der Käufer neben den gesetzlichen Voraussetzungen nur dann geltend machen, wenn er die Aufforderung zur Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Nacherfüllung ablehne und die Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
4) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
5) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für fabrikneue Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche insbesondere für Gebrauchtgeräte jeglicher Art aus.
7) Für Maschinen, die überholt wurden, gewährleistet der Verkäufer nach Vereinbarung die einwandfreie Funktion aller Teile vor Auslieferung oder verschafft eine entsprechende Gewährleistung des überholenden Betriebs. Dieses gilt für Bestandteile oder auch ganze Anlagen entsprechend vorstehender Bestimmungen. Diese Gewährleistung gilt auch für alle mechanischen Teile nach der Inbetriebnahme für insgesamt ein Jahr.
8) Für gebrauchte Maschinen gilt: Der Verkäufer überprüft nach Möglichkeit die ihm vom Vorbesitzer bekannt gegebenen technischen Daten, Leistungs- und Qualitätsangaben, sowie Produkt- und Rohstoffdaten, er übernimmt aber keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, die Funktion und den Zustand der Einrichtungen.

8. Ersatzteile

Der Verkäufer wird für übliche Dauer ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.

9. Zahlung; Schadenersatz

1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Lieferung der Ware ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer behält sich vor eine Lieferung nur Zug-um-Zug gegen Bezahlung vorzunehmen.
2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Wechseln und Schecks gilt die Annahme erfüllungshalber und Zahlung erst als erfolgt, wenn der Betrag gutgeschrieben wird.
3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in gesetzlicher Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamt Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
4) Soweit der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, ist dieser berechtigt, als Schadenersatz statt des tatsächlich entstandenen Schadens ohne Nachweis eines Schadens 10% der Vergütung zu verlangen, die ihm bei Erfüllung des Vertrags zugestanden hätte. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.
5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind.

10. Konstruktionsänderungen

1) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

11. Haftungsbeschränkung

1) Für Schäden wegen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden wird nur gehaftet, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Darüber hinaus haftet der Verkäufer für Schäden, die auf leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder der Verletzung vertraglicher Garantien beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

Anwendbares Recht /Gerichtsstand / Teilnichtigkeit

1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichern Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Siegburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Jede Partei ist jedoch darüber hinaus berechtigt, die jeweils andere an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Troisdorf, den 01.01.2006